Allgemeine Geschäftsbedingungen der SIGA Containerdienst GmbH

 

 § 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen/Geltungsbereich 

(1) Es gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn deren Gültigkeit vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurde.

(2) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen beziehen sich auf das zur Verfügung stellen von Containern durch den Unternehmer zum Zwecke der Entsorgung von Abfällen sowie zum Transport dessen und von Material.

(3) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden bis zur Geltung unserer neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

§ 2 Vertragsgegenstand 

(1) Der Vertrag kommt zu Stande, wenn der Auftraggeber einen Container mündlich, telefonisch oder schriftlich bestellt.

(2) Der Vertrag umfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber über die vereinbarte Mietzeit, die Transporte (Anlieferung, Abholung, Wechsel und Umsetzen) und die Abfuhr des gefüllten Containers zu einer vom Auftragnehmer bestimmten Entladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen).

(3) Sind Sonderabfälle zu entsorgen, die an den oben genannten Stellen nicht entsorgt werden dürfen, muss dies gesondert vereinbart werden. Es können erheblich höhere Entsorgungskosten anfallen.

 

§ 3 Aufstellung/Bereitstellung der Container

(1) Der Container wird zum Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer abgeholt. Entstehen bei der Abholung der Container weitere Kosten, die der Kunde zu vertreten hat, so sind diese vom Kunden zu erstatten.

(2) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich einen geeigneten Stellplatz zur Verfügung zu stellen sowie die Zuwegung zu diesem sicher zu stellen. Das gilt für die Abholung, Anlieferung sowie Umstellung der Container.

(3) Bei höherer Gewalt, Streik und sonstigen unerwarteten Ereignissen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

(4) Bei Anlieferung von Schüttgütern ist darauf zu achten, dass die Einfahrt zur Abladestelle stabil und breit genug ist. Für Transport- und Lackschäden an den Baustellen sowie Beladeschäden (Bagger, Radlader) können wir keine Haftung übernehmen.

(5) Bei Schäden an Zufahrtswegen und an den Containerstellplätzen durch Anlieferung sowie durch das Fahrzeug oder bei Be- und Entladung des Containers entstehende Schäden sind von der Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen sowie diese nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind.

§ 4 Beladung/Befüllung der Container

(1) Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes beladen werden. Das zulässige Höchstgewicht des Containers darf nicht überschritten werden und der Container darf nicht einseitig beladen werden. Es dürfen keine Materialien über die Randfläche hinausragen. Der Auftraggeber hat für den Fall der Überladung die transportfähige Beladung herzustellen. 

(2) In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfälle eingefüllt werden. Die Befüllung des Containers mit anderen als bei der Auftragserteilung genannten Abfallstoffen sind dem Aufragnehmer vor der Abholung anzuzeigen.

 

§ 5 Sicherung der Container 

(1) Die Sicherung des Containers (z.B. Absperrung, Ausrüstung mit erforderlicher Beleuchtung) nach der Straßenverkehrsordnung, den Unfallverhütungsvorschriften sowie der jeweiligen kommunalen Satzungen obliegen dem Auftraggeber.

 

§ 6 Preise/Zahlungsbedingungen 

(1) Unsere Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Die Preise setzen sich aus der Anlieferung, Bereitstellung und Abholung sowie aus den Entsorgungskosten zusammen. Diese sind abhängig von Materialart und Gewicht.

(2) Die vereinbarten Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.  

(3) Rechnungen des Auftragnehmers an den Auftraggeber sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge zu begleichen.

(4) Zahlungsverzug tritt auch ohne vorherige Mahnung spätestens 30 Tage ab Erhalt der Rechnung ein.

(5) Falls keine anderen, schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, ist bei Absetz- sowie Abrollmulden ab dem 8. Tag nach Gestellung Containermiete zu berechnen. Diese beträgt 1€ pro Tag.

 

§ 7 Erfüllungsort/Gerichtsstand/anzuwendendes Recht

(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche Parteien ergebene Streitigkeiten ist Rastatt. Nach Wahl des Auftragnehmers kann der Auftraggeber aber auch an seinem Gerichtsstand verklagt werden.

(2) Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden innerdeutschen Recht.